DGI:Durchfallerkrankungen/Anmerkung der Redaktion: Unterschied zwischen den Versionen
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• Isolation bis 48 h durchfallfrei! | |||
• C. difficile: Nachweis meldepflichtig nach § 6 IFSG, wenn eine schwere Infektion nach einem der folgenden Kriterien vorliegt: Stationäre Aufnahme ODER Verlegung auf die Intensivstation aufgrund der Infektion, Chirurgischer Eingriff aufgrund der Infektion, Tod innerhalb von 30d nach Beginn der Infektion und vermutetes Beitragen der Infektion zum Versterben | |||
• Cholera: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor). Der Krankheitsverdacht sowie die Erkrankung an Cholera und der Tod sind nach §6 IFSG namentlich zu melden | |||
• Sonstige virale und bakterielle Gastroenteritiden: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor) und nach § 6 IFSG durch behandelnden Kliniker, wenn der Patient Umgang mit Lebensmittel hat und/ODER zwei ODER mehr Fälle auftreten | |||
• HUS: meldepflichtig durch Kliniker nach § 6 IFSG | |||
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Aktuelle Version vom 28. Juli 2021, 18:38 Uhr
Anmerkung der Redaktion
Infektionsschutz
• Isolation bis 48 h durchfallfrei!
• C. difficile: Nachweis meldepflichtig nach § 6 IFSG, wenn eine schwere Infektion nach einem der folgenden Kriterien vorliegt: Stationäre Aufnahme ODER Verlegung auf die Intensivstation aufgrund der Infektion, Chirurgischer Eingriff aufgrund der Infektion, Tod innerhalb von 30d nach Beginn der Infektion und vermutetes Beitragen der Infektion zum Versterben
• Cholera: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor). Der Krankheitsverdacht sowie die Erkrankung an Cholera und der Tod sind nach §6 IFSG namentlich zu melden
• Sonstige virale und bakterielle Gastroenteritiden: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor) und nach § 6 IFSG durch behandelnden Kliniker, wenn der Patient Umgang mit Lebensmittel hat und/ODER zwei ODER mehr Fälle auftreten
• HUS: meldepflichtig durch Kliniker nach § 6 IFSG