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DGI:Durchfallerkrankungen/Anmerkung der Redaktion: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Infektiopedia
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<span class="berschrift1Zchn"><span style="font-size:20.0pt;line-height:115%">Weiterführende Literatur & Hilfestellungen</span></span>
==Anmerkung der Redaktion==
'''Infektionsschutz'''


Ärzt*in erhält einen Überblick über weiterführende Hilfestellungen. Auflistung von Dokumenten / Websites / Zentren / Institutionen / Tools, die bei komplexen Fällen zu Rate gezogen werden können / sollen.


Tabellarische Anmerkungen zur Meldepflicht nur bei ganz klarer Lehrmeinung angeben.
• Isolation bis 48 h durchfallfrei!


• C. difficile: Nachweis meldepflichtig nach § 6 IFSG, wenn eine schwere Infektion nach einem der folgenden Kriterien vorliegt: Stationäre Aufnahme ODER Verlegung auf die Intensivstation aufgrund der Infektion, Chirurgischer Eingriff aufgrund der Infektion, Tod innerhalb von 30d nach Beginn der Infektion und vermutetes Beitragen der Infektion zum Versterben


<span class="berschrift1Zchn"><span style="font-size:20.0pt;line-height:115%">Quellen</span></span>
• Cholera: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor). Der Krankheitsverdacht sowie die Erkrankung an Cholera und der Tod sind nach §6 IFSG namentlich zu melden


<span style="color: #222222"><span style="mso-list:Ignore">· <span style="font:7.0pt &quot;Times New Roman&quot;">       </span></span></span><span style="color: black">[http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/021-024.html <span style="color: #663366">Stefan Hagel et al.: ''S2k-Leitlinie Gastrointestinale Infektionen und Morbus Whipple,'' 2015</span>]</span>
• Sonstige virale und bakterielle Gastroenteritiden: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor) und nach § 6 IFSG durch behandelnden Kliniker, wenn der Patient Umgang mit Lebensmittel hat und/ODER zwei ODER mehr Fälle auftreten
 
• HUS: meldepflichtig durch Kliniker nach § 6 IFSG
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Aktuelle Version vom 28. Juli 2021, 18:38 Uhr

Anmerkung der Redaktion

Infektionsschutz


• Isolation bis 48 h durchfallfrei!

• C. difficile: Nachweis meldepflichtig nach § 6 IFSG, wenn eine schwere Infektion nach einem der folgenden Kriterien vorliegt: Stationäre Aufnahme ODER Verlegung auf die Intensivstation aufgrund der Infektion, Chirurgischer Eingriff aufgrund der Infektion, Tod innerhalb von 30d nach Beginn der Infektion und vermutetes Beitragen der Infektion zum Versterben

• Cholera: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor). Der Krankheitsverdacht sowie die Erkrankung an Cholera und der Tod sind nach §6 IFSG namentlich zu melden

• Sonstige virale und bakterielle Gastroenteritiden: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor) und nach § 6 IFSG durch behandelnden Kliniker, wenn der Patient Umgang mit Lebensmittel hat und/ODER zwei ODER mehr Fälle auftreten

• HUS: meldepflichtig durch Kliniker nach § 6 IFSG