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DGI:Durchfallerkrankungen/Anmerkung der Redaktion: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anmerkung der Redaktion ==
==Anmerkung der Redaktion==
'''Infektionsschutz'''
 
 
• Isolation bis 48 h durchfallfrei!
 
• C. difficile: Nachweis meldepflichtig nach § 6 IFSG, wenn eine schwere Infektion nach einem der folgenden Kriterien vorliegt: Stationäre Aufnahme ODER Verlegung auf die Intensivstation aufgrund der Infektion, Chirurgischer Eingriff aufgrund der Infektion, Tod innerhalb von 30d nach Beginn der Infektion und vermutetes Beitragen der Infektion zum Versterben
 
• Cholera: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor). Der Krankheitsverdacht sowie die Erkrankung an Cholera und der Tod sind nach §6 IFSG namentlich zu melden
 
• Sonstige virale und bakterielle Gastroenteritiden: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor) und nach § 6 IFSG durch behandelnden Kliniker, wenn der Patient Umgang mit Lebensmittel hat und/ODER zwei ODER mehr Fälle auftreten
 
• HUS: meldepflichtig durch Kliniker nach § 6 IFSG
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Aktuelle Version vom 28. Juli 2021, 18:38 Uhr

Anmerkung der Redaktion

Infektionsschutz


• Isolation bis 48 h durchfallfrei!

• C. difficile: Nachweis meldepflichtig nach § 6 IFSG, wenn eine schwere Infektion nach einem der folgenden Kriterien vorliegt: Stationäre Aufnahme ODER Verlegung auf die Intensivstation aufgrund der Infektion, Chirurgischer Eingriff aufgrund der Infektion, Tod innerhalb von 30d nach Beginn der Infektion und vermutetes Beitragen der Infektion zum Versterben

• Cholera: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor). Der Krankheitsverdacht sowie die Erkrankung an Cholera und der Tod sind nach §6 IFSG namentlich zu melden

• Sonstige virale und bakterielle Gastroenteritiden: Nachweis meldepflichtig nach §7 IFSG (erfolgt durch Labor) und nach § 6 IFSG durch behandelnden Kliniker, wenn der Patient Umgang mit Lebensmittel hat und/ODER zwei ODER mehr Fälle auftreten

• HUS: meldepflichtig durch Kliniker nach § 6 IFSG